- Wohnberechtigungsschein
- Wohn|be|rech|ti|gungs|schein, der (Amtsspr.):von einem Amt ausgestellter Nachweis für die Bezugsberechtigung einer Sozialwohnung.
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Wohnberechtigungs|schein,der Verwaltungsakt, durch den im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung einem Verfügungsberechtigten über eine öffentlich geförderte Wohnung das Überlassen der Wohnung gestattet wird beziehungsweise durch den der grundsätzliche Anspruch eines Wohnungsuchenden auf eine Wohnung der entsprechenden Kategorie begründet wird (§ 27 Wohnraumförderungsgesetz vom 13. 9. 2001, Abkürzung WoFG, § 4 Absatz 2, § 5 Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung vom 13. 9. 2001, Abkürzung WoBindG). Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ist davon abhängig, dass jährliche Einkommensgrenzen nicht überschritten werden (§ 9 WoFG beziehungsweise auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen der Länder). Die Einkommensgrenze für Einpersonenhaushalte liegt gemäß § 9 Absatz 2 WoFG bei 12 000, für Zweipersonenhaushalte bei 18 000 zuzüglich 4 100 für jede zum Haushalt rechnende Person. Wird eine geförderte Wohnung ohne Wohnberechtigungsschein oder unter Verletzung der im Wohnberechtigungsschein genannten Bedingungen vermietet, ist der abgeschlossene Mietvertrag durch den Verfügenden zu kündigen beziehungsweise kann die Verwaltungsbehörde die Räumung der Wohnung verlangen (§ 27 Absatz 6 WoFG, § 4 Absatz 8 WoBindG).* * *
Wohn|be|rech|ti|gungs|schein, der: von einem Amt ausgestellter Nachweis für die Bezugsberechtigung einer Sozialwohnung: Wohl 10 000 Potsdamer Familien suchen eine Wohnung, darunter 7 700 mit W., davon wiederum 1835 mit förmlicher Dringlichkeit (SZ 28. 4. 93, jp 1).
Universal-Lexikon. 2012.